Gesetze / Marktzugangsangabenverordnung
MarktAngV§ 9 Zusätzliche Angaben und Unterlagen
Die Bundesanstalt kann zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen, soweit diese im Rahmen des § 102 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes im Einzelfall für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind.
Änderungsverlauf
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23.06.2017 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 24 Abs. 9 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1693)
BGBl. 2017 I S. 1693
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