Gesetze / Marktzugangsangabenverordnung
MarktAngV§ 2 Name und Anschrift
Der Antrag muss Name oder Firma und jeweils die Anschrift des Marktes, des Betreibers und der jeweiligen Geschäftsleitung enthalten. Bei juristischen Personen sind zusätzlich Rechtsform, Sitz sowie gegebenenfalls eine Eintragung in einem öffentlichen Handels- oder Gewerberegister anzugeben.
Änderungsverlauf
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24.10.2007 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2007 (BGBl. I 2498)
BGBl. 2007 I S. 2498
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