Gesetze / Markscheider-Bergverordnung
MarkschBergV§ 6 Meßgenauigkeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkschBergV/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Genauigkeit der Messungen richtet sich nach dem jeweiligen Zweck. Die in Anlage 1 aufgeführten Werte dürfen nicht überschritten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkschBergV/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Bereich der Küstengewässer gilt Absatz 1 entsprechend, wenn die Messungen an Festpunkte der Landesvermessung angeschlossen werden. In den anderen Fällen sowie im Bereich des Festlandsockels ist das für das jeweilige Vermessungsgebiet genaueste Verfahren nach § 4 Abs. 2 Satz 2 anzuwenden. Die erzielte Meßgenauigkeit ist anzugeben.