Gesetze / Markscheider-Bergverordnung

MarkschBergV

§ 8 Übernahme fremder Unterlagen

Stand: 29.07.2020

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkschBergV/8#abs-1 (1) Für Arbeiten nach § 1 Nummer 1 dürfen Vermessungsergebnisse und aktuelle Karten amtlicher Stellen verwendet werden. Vermessungsergebnisse und Karten nichtamtlicher Stellen dürfen erst nach Überprüfung durch die risswerkführende Person verwendet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkschBergV/8#abs-2 (2) Für die rissliche Darstellung der Tagessituation sind als Grundlage die Geobasisdaten nach § 3 Absatz 1 oder andere geeignete amtliche Unterlagen zu verwenden. Für den Bereich der Küstengewässer dürfen darüber hinaus auch die Seekarten oder topographischen Karten des Seegrundes der für die Herausgabe von Seekarten zuständigen Behörden verwendet werden. Diese Karten sind für den Bereich des Festlandsockels ausschließlich zu verwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkschBergV/8#abs-3 (3) Geologische Aufnahmen sowie Ergebnisse und Auswertungen von geophysikalischen Messungen oder von anderen Verfahren durch fachkundige Stellen dürfen übernommen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkschBergV/8#abs-4 (4) Übernommene fremde Unterlagen sind auf Plausibilität zu prüfen und als solche zu kennzeichnen.

§ 7 § 9