Gesetze / Markscheider-Bergverordnung
MarkschBergV§ 4 Vermessungen über Tage
Stand: 29.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkschBergV/4#abs-1 (1) Vermessungen über Tage sind an die amtlichen Netze anzuschließen. Die Anschlüsse sind nach Neubestimmung der amtlichen Netze zu überprüfen. Wenn die Genauigkeit es erfordert, sind die Ergebnisse der angeschlossenen Messungen zu berichtigen oder neue Messungen durchzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkschBergV/4#abs-2 (2) Im Bereich der Küstengewässer gilt Absatz 1, wenn die örtlichen Gegebenheiten es zulassen. In den Fällen, in denen ein Anschluss an amtliche Netze nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, sowie im Bereich des Festlandsockels ist die Ortsbestimmung mit Hilfe geeigneter Messverfahren durchzuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkschBergV/4#abs-3 (3) Bei der Fortführung von Messungen ist die Brauchbarkeit der Anschlusspunkte und Anschlusswerte zu überprüfen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkschBergV/4#abs-4 (4) Vermessungspunkte von nicht nur vorübergehender Bedeutung sind dauerhaft zu vermarken. Über diese Vermessungspunkte sind Nachweise zu führen. Die Nachweise sind durch Netzübersichten mit der Eintragung von Festpunkten grundlegender Vermessungen und von Messungsdifferenzen zu ergänzen, wenn die Übersicht über das Vermessungsnetz anders nicht sicherzustellen ist.