Gesetze / Maritime-Medizin-Verordnung
MariMedV§ 9 Zulassung von Ärzten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MariMedV/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die notwendigen fachlichen Kenntnisse für die Zulassung nach § 16 des Seearbeitsgesetzes liegen vor, wenn der Arzt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MariMedV/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die persönliche Eignung fehlt insbesondere, wenn der Arzt nicht über die für die Durchführung der Untersuchung erforderliche Ausstattung verfügt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MariMedV/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt insbesondere, wenn der Arzt gröblich oder wiederholt gegen die Vorschriften über die Feststellung der Seediensttauglichkeit oder gegen berufsständische Regelungen verstoßen hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MariMedV/9?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Berufsgenossenschaft stellt jedem zugelassenen Arzt einen Zulassungsstempel nach dem Muster der Anlage 3 zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MariMedV/9?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Berufsgenossenschaft veröffentlicht eine Liste der von ihr zugelassenen Ärzte mit den in § 16 Absatz 1 Satz 4 des Seearbeitsgesetzes genannten Daten für jeden Arzt auf ihrer Internetseite.
Änderungsverlauf
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25.03.2025 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2025 (BGBl. I Nr. 100)
BGBl. 2025 I Nr. 100
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