Gesetze / Maritime-Medizin-Verordnung
MariMedV§ 10 Verlängerung der Zulassung
Stand: 10.06.2019
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- OVG Hamburg, 16.11.2017 – 3 Bs 243/17Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MariMedV/10#abs-1 (1) Die Zulassung wird auf Antrag jeweils um drei Jahre verlängert, wenn die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Nummer 1, 2, 6 und Absatz 2 weiter vorliegen und der zugelassene Arzt nachweist, dass er seit der Zulassung oder der letzten Verlängerung der Zulassung
Regelmäßige Seediensttauglichkeitsuntersuchungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegen in der Regel vor, wenn der zugelassene Arzt im Zulassungszeitraum von drei Jahren 300 Seediensttauglichkeitsuntersuchungen durchgeführt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MariMedV/10#abs-2 (2) Wurde ein Arzt nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes erstmalig zugelassen und beantragt er eine Verlängerung der Zulassung, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass 100 Seediensttauglichkeitsuntersuchungen innerhalb eines Jahres seit der Zulassung durchzuführen waren.