Gesetze / BaFin-Hinweisgeberverordnung
BaFinHwgebV§ 5 Dokumentation von Verstoßmeldungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarVerstMeldV/5#abs-1 (1) Die Bundesanstalt dokumentiert jede Verstoßmeldung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarVerstMeldV/5#abs-2 (2) Bei einer telefonischen Verstoßmeldung mit Tonaufzeichnung des Gesprächs erfolgt die Dokumentation
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarVerstMeldV/5#abs-3 (3) Bei einer telefonischen Verstoßmeldung ohne Tonaufzeichnung des Gesprächs erfolgt die Dokumentation durch Anfertigung eines detaillierten Gesprächsprotokolls.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarVerstMeldV/5#abs-4 (4) Bei einer Verstoßmeldung durch ein persönliches Treffen mit den speziellen Beschäftigten erfolgt die Dokumentation
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MarVerstMeldV/5#abs-5 (5) Die Bundesanstalt räumt der meldenden Person die Möglichkeit ein, die Transkription oder das Gesprächsprotokoll zu prüfen und zu berichtigen. Hat die meldende Person ihre Identität offengelegt, räumt ihr die Bundesanstalt zusätzlich die Möglichkeit ein, die Transkription oder das Gesprächsprotokoll durch Unterschrift zu bestätigen.