Gesetze / BaFin-Hinweisgeberverordnung

BaFinHwgebV

§ 5 Dokumentation von Verstoßmeldungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarVerstMeldV/5#abs-1 (1) Die Bundesanstalt dokumentiert jede Verstoßmeldung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarVerstMeldV/5#abs-2 (2) Bei einer telefonischen Verstoßmeldung mit Tonaufzeichnung des Gesprächs erfolgt die Dokumentation

1.
durch Speicherung der Tonaufzeichnung des Gesprächs in dauerhafter und abrufbarer Form oder
2.
durch Anfertigung einer vollständigen und genauen Transkription des Gesprächs.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarVerstMeldV/5#abs-3 (3) Bei einer telefonischen Verstoßmeldung ohne Tonaufzeichnung des Gesprächs erfolgt die Dokumentation durch Anfertigung eines detaillierten Gesprächsprotokolls.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarVerstMeldV/5#abs-4 (4) Bei einer Verstoßmeldung durch ein persönliches Treffen mit den speziellen Beschäftigten erfolgt die Dokumentation

1.
durch Speicherung einer Tonaufzeichnung des Gesprächs in dauerhafter und abrufbarer Form, wenn die meldende Person zuvor ihre Einwilligung zur Tonaufzeichnung erklärt, oder
2.
durch Anfertigung eines detaillierten Gesprächsprotokolls.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MarVerstMeldV/5#abs-5 (5) Die Bundesanstalt räumt der meldenden Person die Möglichkeit ein, die Transkription oder das Gesprächsprotokoll zu prüfen und zu berichtigen. Hat die meldende Person ihre Identität offengelegt, räumt ihr die Bundesanstalt zusätzlich die Möglichkeit ein, die Transkription oder das Gesprächsprotokoll durch Unterschrift zu bestätigen.

§ 4 § 6