Gesetze / Maler- und Lackiererausbildungsverordnung
MalerLackAusbV§ 8 Inhalt des Teiles 1
Stand: 01.08.2021
Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf
1.
die in Anlage Abschnitt A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.