Gesetze / Maler- und Lackiererausbildungsverordnung

MalerLackAusbV

§ 8 Inhalt des Teiles 1

Stand: 01.08.2021

Bund

Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die in Anlage Abschnitt A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 7 § 9