Gesetze / Maler- und Lackiererausbildungsverordnung
MalerLackAusbV§ 9 Prüfungsbereich des Teiles 1
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MalerLackAusbV%202021/9#abs-1 (1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Herstellen von Oberflächen und Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MalerLackAusbV%202021/9#abs-2 (2) Im Prüfungsbereich Herstellen von Oberflächen und Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MalerLackAusbV%202021/9#abs-3 (3) In der Prüfung soll der Prüfling ein Prüfungsprodukt erstellen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Nach der Fertigung des Prüfungsproduktes mit der dazugehörigen Dokumentation wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Weiterhin soll er Aufgaben schriftlich bearbeiten. Die Prüfungszeit für das Prüfungsprodukt und die Dokumentation beträgt 14 Stunden. Die Prüfungszeit für das auftragsbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 10 Minuten. Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 90 Minuten.