nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 8 MalerLackAusbV 2021 — Inhalt des Teiles 1

Maler- und Lackiererausbildungsverordnung

Stand: 01.08.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die in Anlage Abschnitt A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.