Gesetze / Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren
MahnVordrV§ 2b Überleitungsvorschrift
Stand: 10.06.2019
Die bisher eingeführten Vordrucke können bis zum 31. Dezember 2002 weiterverwendet werden. Berichtigungen auf der Vorderseite von Blatt 3, 4 und 5 in der mit "Hinzu kommen folgende weitere Kostenbeträge" überschriebenen Zeile in dem für die Verzinsung der Kosten vorgesehenen Feld sind zulässig. Die bisher eingeführten Vordrucke können bis 31. Dezember 2003 weiterverwendet werden, wenn sie der Anlage 1 in der Fassung des Artikels 6 Nr. 2 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) entsprechen.
Änderungsverlauf
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13.12.2001 Ausfertigung
§ 2b geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3574)
BGBl. 2001 I S. 3574
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27.07.2001 Ausfertigung
§ 2b eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887)
BGBl. I S. 1887
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