Gesetze / Marktstammdatenregisterverordnung
MaStRV§ 14 Daten zu technischen Lokationen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MaStRV/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Netzbetreiber fassen Einheiten, die miteinander verbunden sind (Konfigurationen), zu folgenden technischen Lokationen zusammen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MaStRV/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Netzbetreiber müssen innerhalb eines Monats nach der Aufforderung nach § 13 Absatz 1 für jede technische Lokation die Daten eintragen, die nach der Anlage zu dieser Verordnung erforderlich sind. Ist eine technische Lokation an Netze von mehr als einem Netzbetreiber angeschlossen, so muss jeder dieser Netzbetreiber die Daten eintragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MaStRV/14?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Bundesnetzagentur weist jeder technischen Lokation eine eindeutige Nummer zu.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 15.11.2018. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 15.10.2026 (siehe Fassungen).
-
15.11.2018 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2018 (BGBl. I 1891)
BGBl. 2018 I S. 1891
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.