Gesetze / Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung
MaSanV§ 10 Anwendungsbereich
Hat die Aufsichtsbehörde nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes vereinfachte Anforderungen festgelegt, finden die Regelungen des Abschnitts 2 Anwendung, soweit sich nicht aus den Regelungen dieses Abschnitts etwas anderes ergibt. Die Aufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank anordnen, dass einzelne in diesem Abschnitt genannte Vereinfachungen keine Anwendung finden.
Änderungsverlauf
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2773)
BGBl. 2020 I S. 2773
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.