Gesetze / Maßschuhmacherausbildungsverordnung

MaßschuhmAusbV

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Der Ausbildungsberuf des Maßschuhmachers und der Maßschuhmacherin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 25 „Schuhmacher“ der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

→§ 2