Gesetze / MaßschuhmAusbV · BGBl I 2018, 622
Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschuhmacher und zur Maßschuhmacherin
25 Normen · ausgefertigt 17.05.2018 · Änderungen
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- Amtliche Inhaltsübersicht
- Abschnitt 1 · Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2Dauer der Berufsausbildung
- § 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- § 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- § 5Ausbildungsplan
- Abschnitt 2 · Gesellenprüfung
- Unterabschnitt 1 · Allgemeines
- § 6Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkte
- Unterabschnitt 2 · Teil 1 der Gesellenprüfung
- § 7Inhalt von Teil 1
- § 8Prüfungsbereiche von Teil 1
- § 9Prüfungsbereich Reparieren von Maß- und Konfektionsschuhen
- § 10Prüfungsbereich Schuhreparatur
- Unterabschnitt 3 · Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Maßschuhe
- § 11Inhalt von Teil 2
- § 12Prüfungsbereiche von Teil 2
- § 13Prüfungsbereich Herstellen von Maßschuhen
- § 14Prüfungsbereich Schuhtechnik
- § 15Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
- Unterabschnitt 4 · Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Schaftbau
- § 17Inhalt von Teil 2
- § 18Prüfungsbereiche von Teil 2
- § 19Prüfungsbereich Herstellen von Schäften
- § 20Prüfungsbereich Schuhtechnik
- § 21Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 22Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
- Abschnitt 3 · Weitere Berufsausbildung
- § 23Anrechnung von Ausbildungszeiten
- Abschnitt 4 · Schlussvorschriften
- § 24Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
- § 25Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage(zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Maßschuhmacher und zur Maßschuhmacherin