nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 33 MTBG — Pflichten der auszubildenden Person

MT-Berufe-Gesetz  
Stand: 01.01.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die auszubildende Person hat sich zu bemühen, das Ausbildungsziel zu erreichen.

(2) Die auszubildende Person ist insbesondere verpflichtet,

- 1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen der Schule teilzunehmen,

- 2. die ihr im Rahmen der praktischen Ausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,

- 3. die Bestimmungen über die Schweigepflicht, die für Beschäftigte in Einrichtungen der praktischen Ausbildung gelten, einzuhalten,

- 4. die Rechte der Patientinnen und Patienten zu wahren und

- 5. einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen.

---

Zitiervorschlag: § 33 MTBG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MTBG/33

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
