nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 99c MTAPrV — Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag

MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

Stand: 20.12.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zuständige Behörde entscheidet kurzfristig über den Antrag, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die antragstellende Person.