Gesetze / MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

MTAPrV

§ 92 Durchführung des Abschlussgesprächs

Stand: 01.01.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/92#abs-1 (1) Das Abschlussgespräch wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen, von denen eine Person schulische Fachprüferin oder schulischer Fachprüfer und eine Person praktische Fachprüferin oder praktischer Fachprüfer ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/92#abs-2 (2) Während des Abschlussgesprächs sind den Fachprüferinnen und Fachprüfern Nachfragen gestattet.

§ 91 § 93