Gesetze / MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

MTAPrV

§ 6 Leistungseinschätzungen für praktische Einsätze

Stand: 01.01.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/6#abs-1 (1) Jede an der Ausbildung beteiligte Einrichtung hat die Leistung, die die auszubildende Person im Rahmen des bei ihr durchgeführten praktischen Einsatzes erbracht hat, qualifiziert einzuschätzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/6#abs-2 (2) Die beteiligte Einrichtung hat bei Beendigung des praktischen Einsatzes

1.
der auszubildenden Person die qualifizierte Leistungseinschätzung mitzuteilen und zu erläutern und
2.
der Schule die qualifizierte Leistungseinschätzung und die Zeiten, die die auszubildende Person während des praktischen Einsatzes gefehlt hat, mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/6#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 ist für das Interprofessionelle Praktikum nach § 5 keine Leistungseinschätzung vorzunehmen.

§ 5 § 7