Gesetze / MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
MTAPrV§ 7 Jahreszeugnisse
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/7#abs-1 (1) Für jedes Ausbildungsjahr muss die Schule der auszubildenden Person ein Jahreszeugnis ausstellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/7#abs-2 (2) Im Jahreszeugnis sind insbesondere anzugeben
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/7#abs-3 (3) Das Nähere zur Bildung der Jahresnoten regeln die Länder.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/7#abs-4 (4) Die Jahresnote für die praktischen Einsätze wird von der Schule unter Berücksichtigung der qualifizierten Leistungseinschätzungen nach § 6 Absatz 1 festgelegt. Ist ein praktischer Einsatz am Ende eines Ausbildungsjahres nicht beendet, so erfolgt die Berücksichtigung im nächsten Ausbildungsjahr. Die Jahresnote für die praktischen Einsätze ist im Benehmen mit dem Träger der praktischen Ausbildung festzulegen.