Gesetze / MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

MTAPrV

§ 55 Zeugnis über die staatliche Prüfung

Stand: 01.01.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/55#abs-1 (1) Wer die staatliche Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 8.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/55#abs-2 (2) Im Zeugnis sind insbesondere anzugeben

1.
die Note für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung,
2.
die Note für den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung,
3.
die Note für den praktischen Teil der staatlichen Prüfung und
4.
die Gesamtnote der staatlichen Prüfung als Note in Worten und als Zahlenwert mit zwei Nachkommastellen.
§ 54 § 56