Gesetze / MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
MTAPrV§ 54 Bestehen und Gesamtnote der staatlichen Prüfung
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/54#abs-1 (1) Die staatliche Prüfung hat bestanden, wer alle drei Teile der staatlichen Prüfung bestanden hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/54#abs-2 (2) Für jede zu prüfende Person, die die staatliche Prüfung bestanden hat, bildet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person die Gesamtnote der staatlichen Prüfung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/54#abs-3 (3) Die Gesamtnote der staatlichen Prüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der drei Prüfungsteile gebildet. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/54#abs-4 (4) Dem berechneten Notenwert ist die entsprechende Note nach § 26 zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote der staatlichen Prüfung.