Gesetze / MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

MTAPrV

§ 43 Wiederholung des mündlichen Teils

Stand: 01.01.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/43#abs-1 (1) Wer den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung nicht bestanden hat, kann ihn einmal wiederholen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/43#abs-2 (2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der zu prüfenden Person bei der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person erforderlich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/43#abs-3 (3) Die Wiederholungsprüfung muss spätestens 15 Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.

§ 42 § 44