Gesetze / MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
MTAPrV§ 42 Bestehen des mündlichen Teils
Stand: 01.01.2023
Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer die in der mündlichen Prüfung erbrachte Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend“ bewerten.