Gesetze / MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

MTAPrV

§ 38 Inhalt des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik oder zum Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik

Stand: 01.01.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/38#abs-1 (1) Im Fall der Ausbildung in der Funktionsdiagnostik besteht der mündliche Teil der staatlichen Prüfung aus einer komplexen Aufgabenstellung in Form der Bearbeitung einer Fallsituation.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/38#abs-2 (2) Der mündliche Teil erstreckt sich auf Kompetenzen aus folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 3:

1.
Kompetenzbereich III und
2.
Kompetenzbereich IV.

Es sind Bezüge zu den Kompetenzbereichen I und II der Anlage 3 herzustellen.

§ 37 § 39