Gesetze / MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

MTAPrV

§ 37 Inhalt des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Radiologie oder zum Medizinischen Technologen für Radiologie

Stand: 01.01.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/37#abs-1 (1) Im Fall der Ausbildung in der Radiologie besteht der mündliche Teil der staatlichen Prüfung aus einer komplexen Aufgabenstellung in Form der Bearbeitung einer Fallsituation.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/37#abs-2 (2) Der mündliche Teil erstreckt sich auf Kompetenzen aus folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 2:

1.
Kompetenzbereich IV und
2.
Kompetenzbereich V.

Es sind Bezüge zu den Kompetenzbereichen I, II und III der Anlage 2 herzustellen.

§ 36 § 38