Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Medienstaatsvertrag
MStV§ 32 Funktionsgerechte Finanzausstattung, Grundsatz des Finanzausgleichs
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MStV/32#abs-1 (1) Die Finanzausstattung hat den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in die Lage zu versetzen, seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen; sie hat insbesondere den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MStV/32#abs-2 (2) Der Finanzausgleich unter den Landesrundfunkanstalten ist Bestandteil des Finanzierungssystems der ARD; er stellt insbesondere eine funktionsgerechte Aufgabenerfüllung der Anstalten Saarländischer Rundfunk und Radio Bremen sicher. Der Umfang der Finanzausgleichsmasse und ihre Anpassung an den Rundfunkbeitrag bestimmen sich nach dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag.