Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Medienstaatsvertrag
MStV§ 33 Finanzierung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MStV/33#abs-1 (1) Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkbeiträge, Einnahmen aus Rundfunkwerbung und sonstige Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist der Rundfunkbeitrag. Programme und Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien. Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten dürfen nicht erzielt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MStV/33#abs-2 (2) Die Summe der Einnahmen nach Absatz 1 jeder einzelnen Anstalt der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und der Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ bilden das jeweilige Gesamtbudget. Innerhalb dieses Budgets sind die Rundfunkanstalten berechtigt, die erforderlichen Ausgaben zu tätigen, soweit dies mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu vereinbaren ist; die besonderen Bedarfe im Sinne der §§ 1 Abs. 2 Satz 3 und 12 ff. des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages bleiben hiervon unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MStV/33#abs-3 (3) Die Rundfunkanstalten entscheiden im Rahmen ihrer Finanzordnungen eigenverantwortlich über die gegenseitige Deckungsfähigkeit von Aufwandsarten. Hierbei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.