Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes

MStDVDV

§ 13 Ausbildungsakte

Stand: 01.01.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MStDVDV%202024/13#abs-1 (1) Das Bundeszentralamt für Steuern führt für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Ausbildungsakte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MStDVDV%202024/13#abs-2 (2) Die Betroffenen können auf schriftlichen oder elektronischen Antrag Einsicht in ihre Ausbildungsakte nehmen. Die Einsichtnahme ist zu vermerken.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MStDVDV%202024/13#abs-3 (3) Nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes wird die Ausbildungsakte fünf Jahre aufbewahrt und sodann vernichtet oder gelöscht.

§ 12 § 14