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# § 13 MStDVDV 2024 — Ausbildungsakte

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes  
Stand: 01.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Bundeszentralamt für Steuern führt für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Ausbildungsakte.

(2) Die Betroffenen können auf schriftlichen oder elektronischen Antrag Einsicht in ihre Ausbildungsakte nehmen. Die Einsichtnahme ist zu vermerken.

(3) Nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes wird die Ausbildungsakte fünf Jahre aufbewahrt und sodann vernichtet oder gelöscht.

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Zitiervorschlag: § 13 MStDVDV 2024

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MStDVDV%202024/13

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