Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes

MStDVDV

§ 12 Laufbahnbefähigung, Berufsbezeichnung

Stand: 01.01.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MStDVDV%202024/12#abs-1 (1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erlangt die Befähigung für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MStDVDV%202024/12#abs-2 (2) Mit erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes ist die Absolventin oder der Absolvent berechtigt, die Berufsbezeichnung „Finanzwirtin“ oder „Finanzwirt“ zu führen.

§ 11 § 13