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§ 12 MStDVDV 2024 — Laufbahnbefähigung, Berufsbezeichnung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes

Stand: 01.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erlangt die Befähigung für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes.

(2) Mit erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes ist die Absolventin oder der Absolvent berechtigt, die Berufsbezeichnung „Finanzwirtin“ oder „Finanzwirt“ zu führen.