Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes
MStDVDV§ 11 Ausbildung und Laufbahnprüfung
Stand: 01.01.2024
Für die Durchführung der Ausbildung und die Abnahme der Laufbahnprüfung gelten Teil 2 Kapitel 1 und 2 sowie § 78 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung entsprechend.