(1) Wer infolge eines nicht von ihm zu vertretenden Grundes an der Abschlussprüfung ganz oder teilweise nicht teilgenommen hat, kann diese zu einem vom Staatsministerium festgesetzten Termin nachholen.
(2) § 27 Abs. 3 gilt entsprechend. Voraussetzung ist der nochmalige Schulbesuch.
(3) § 27 Abs. 4 gilt entsprechend. Soll zu diesem Zweck die Jahrgangsstufe wiederholt werden, bedarf dies der Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters.