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§ 32 MSO (Bayern) — Nachholung und Wiederholung

Mittelschulordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer infolge eines nicht von ihm zu vertretenden Grundes an der Abschlussprüfung ganz oder teilweise nicht teilgenommen hat, kann diese zu einem vom Staatsministerium festgesetzten Termin nachholen.

(2) § 27 Abs. 3 gilt entsprechend. Voraussetzung ist der nochmalige Schulbesuch.

(3) § 27 Abs. 4 gilt entsprechend. Soll zu diesem Zweck die Jahrgangsstufe wiederholt werden, bedarf dies der Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters.