Gesetze / Mautdienst-Registrierungs-Verordnung

MRegV

§ 11 Gebühren und Auslagen

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MRegV%202016/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Registrierung nach den §§ 5 und 6 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes sowie die regelmäßige Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes werden vom Bundesamt für Güterverkehr Gebühren und Auslagen erhoben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MRegV%202016/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren bestimmen sich nach der Anlage.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MRegV%202016/11?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für öffentliche Leistungen nach den §§ 5 und 6 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt wurden, werden vom Bundesamt für Güterverkehr Gebühren nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben, soweit bei den öffentlichen Leistungen unter Hinweis auf das bevorstehende Inkrafttreten dieser Verordnung eine Kostenentscheidung ausdrücklich vorbehalten ist.

§ 10