Gesetze / Mautdienst-Registrierungs-Verordnung
MRegV§ 11 Gebühren und Auslagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MRegV%202016/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Registrierung nach den §§ 5 und 6 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes sowie die regelmäßige Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes werden vom Bundesamt für Güterverkehr Gebühren und Auslagen erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MRegV%202016/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren bestimmen sich nach der Anlage.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MRegV%202016/11?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für öffentliche Leistungen nach den §§ 5 und 6 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt wurden, werden vom Bundesamt für Güterverkehr Gebühren nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben, soweit bei den öffentlichen Leistungen unter Hinweis auf das bevorstehende Inkrafttreten dieser Verordnung eine Kostenentscheidung ausdrücklich vorbehalten ist.
Änderungsverlauf
-
28.09.2021 Ausfertigung
§ 11 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. September 2021 (BGBl. I 4619)
BGBl. 2021 I S. 4619
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.