Gesetze / Meisterprüfungsverfahrensverordnung
MPVerfV§ 3 Beschlussfassung
Stand: 28.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MPVerfV/3#abs-1 (1) Der Meisterprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Abweichend von Satz 1 müssen alle Mitglieder anwesend sein bei Entscheidungen über
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MPVerfV/3#abs-2 (2) Der Meisterprüfungsausschuss beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MPVerfV/3#abs-3 (3) Entscheidungen können im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren herbeigeführt werden, wenn alle Mitglieder ausdrücklich zustimmen. Hinsichtlich der Mitwirkung gilt Absatz 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MPVerfV/3#abs-4 (4) Ist ein Mitglied des Meisterprüfungsausschusses aus persönlichen oder sachlichen Gründen verhindert, seine Befugnisse wahrzunehmen, kann es durch einen der für das verhinderte Mitglied berufenen Stellvertreter vertreten werden. Die Reihenfolge der Stellvertretung ist bei der Berufung festzulegen.