Gesetze / Meisterprüfungsverfahrensverordnung
MPVerfV§ 4 Ausschluss von der Mitwirkung
Stand: 28.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MPVerfV/4#abs-1 (1) Bei Entscheidungen des Meisterprüfungsausschusses sowie bei der Abnahme und Bewertung jedes Teils der Meisterprüfung dürfen nicht mitwirken
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MPVerfV/4#abs-2 (2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 sind
Angehörige sind die im Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MPVerfV/4#abs-3 (3) Dem Meisterprüfungsausschuss ist unverzüglich mitzuteilen, wenn
Der Meisterprüfungsausschuss entscheidet über den Ausschluss. Die betroffene Person darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken und sich im Falle des Ausschlusses an dem weiteren Meisterprüfungsverfahren nicht mehr beteiligen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MPVerfV/4#abs-4 (4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn für einen Prüfling die Durchführung eines Teils der Meisterprüfung weder durch den Einsatz stellvertretender Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses, durch die Bildung der Prüfungskommissionen noch durch einen anderen Meisterprüfungsausschuss sichergestellt werden kann. Der Meisterprüfungsausschuss entscheidet nach Anhörung der Handwerkskammer, an deren Sitz der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, einstimmig über die Nichtanwendung des Absatzes 1; die von dem Mitwirkungsverbot betroffene Person darf an der Beschlussfassung nicht teilnehmen.