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# § 3 MPVerfV — Beschlussfassung

Meisterprüfungsverfahrensverordnung  
Stand: 28.01.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Meisterprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Abweichend von Satz 1 müssen alle Mitglieder anwesend sein bei Entscheidungen über

- 1. die Zulassung zur Meisterprüfung, soweit darüber nicht der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses entscheidet,

- 2. die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen,

- 3. die Bildung der Prüfungskommissionen für die Abnahme und die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen,

- 4. die Feststellung der Note für jeden der Teile der Meisterprüfung und

- 5. das Bestehen oder Nichtbestehen der Teile der Meisterprüfung und der Meisterprüfung insgesamt.

(2) Der Meisterprüfungsausschuss beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses.

(3) Entscheidungen können im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren herbeigeführt werden, wenn alle Mitglieder ausdrücklich zustimmen. Hinsichtlich der Mitwirkung gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Ist ein Mitglied des Meisterprüfungsausschusses aus persönlichen oder sachlichen Gründen verhindert, seine Befugnisse wahrzunehmen, kann es durch einen der für das verhinderte Mitglied berufenen Stellvertreter vertreten werden. Die Reihenfolge der Stellvertretung ist bei der Berufung festzulegen.

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Zitiervorschlag: § 3 MPVerfV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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