Gesetze / Meisterprüfungsverfahrensverordnung
MPVerfV§ 2 Zuständiger Meisterprüfungsausschuss
Stand: 28.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MPVerfV/2#abs-1 (1) Für die Durchführung jedes Teils der Meisterprüfung ist der Meisterprüfungsausschuss örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbezirk der jeweilige Prüfling
Der Prüfling kann bei Anmeldung zu einem Teil der Meisterprüfung zwischen mehreren örtlich zuständigen Meisterprüfungsausschüssen wählen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MPVerfV/2#abs-2 (2) Für die Durchführung der Teile I und II der Meisterprüfung muss der Meisterprüfungsausschuss außerdem fachlich zuständig sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MPVerfV/2#abs-3 (3) Die Entscheidung über die Zuständigkeit obliegt dem Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses. Soweit er die Voraussetzungen für die Zuständigkeit nicht für gegeben hält, entscheidet der Meisterprüfungsausschuss.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MPVerfV/2#abs-4 (4) Der zuständige Meisterprüfungsausschuss kann auf Antrag des Prüflings in begründeten Fällen die Durchführung einzelner Teile der Meisterprüfung durch einen örtlich nicht zuständigen Meisterprüfungsausschuss genehmigen, wenn dieser Meisterprüfungsausschuss zustimmt. Satz 1 gilt auch für Wiederholungsprüfungen.