Gesetze / Medizinproduktegesetz
MPG§ 41 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Änderungsverlauf
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27.06.2017 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I 1966)
BGBl. 2017 I S. 1966
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24.07.2010 Ausfertigung
§ 41 neu gefasst durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I 983)
BGBl. 2010 I S. 983
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.