Gesetze / Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz
MPDG§ 78 Anordnungsbefugnisse der zuständigen Behörden im Rahmen der Überwachung; Informationspflichten
Stand: 06.11.2024
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 78 MPDG →
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- VG Schleswig, 27.01.2025 – 1 B 7/24
- VG Berlin, 10.01.2022 – 14 K 792.17Zitiert von 1
- VG Schleswig, 23.06.2021 – 1 B 59/21
- VG Minden, 15.03.2022 – 7 K 3145/20Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MPDG/78#abs-1 (1) Unbeschadet der Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/745 und der Verordnung (EU) 2017/746 zur Marktüberwachung und des § 74 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ergreift die zuständige Behörde die Maßnahmen, die notwendig sind, um einen Verstoß zu beseitigen und künftigen Verstößen vorzubeugen. Die zuständige Behörde ist insbesondere befugt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MPDG/78#abs-2 (2) Die zuständige Behörde unterrichtet soweit erforderlich die zuständige Bundesoberbehörde und die übrigen zuständigen Behörden über die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MPDG/78#abs-3 (3) Maßnahmen bei festgestellter sonstiger Nichtkonformität im Sinne des Artikels 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/745 oder des Artikels 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/746 treffen die zuständigen Behörden. Absatz 1 ist anzuwenden.