Gesetze / Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz
MPDG§ 78 Anordnungsbefugnisse der zuständigen Behörden im Rahmen der Überwachung; Informationspflichten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MPDG/78?asof=2021-05-26#abs-1 (1) Unbeschadet der Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/745 zur Marktüberwachung und des § 74 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ergreift die zuständige Behörde die Maßnahmen, die notwendig sind, um einen Verstoß zu beseitigen und künftigen Verstößen vorzubeugen. Die zuständige Behörde ist insbesondere befugt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MPDG/78?asof=2021-05-26#abs-2 (2) Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständige Bundesoberbehörde und soweit erforderlich die übrigen zuständigen Behörden über die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MPDG/78?asof=2021-05-26#abs-3 (3) Maßnahmen bei festgestellter sonstiger Nichtkonformität im Sinne des Artikels 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/745 treffen die zuständigen Behörden. Absatz 1 ist anzuwenden.