Gesetze / Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz

MPDG

§ 54 Anzeige von Änderungen

Stand: 26.05.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MPDG/54#abs-1 (1) Der Sponsor hat Änderungen in den nach § 48 Absatz 2 und § 53 Absatz 2 eingereichten Unterlagen der zuständigen Bundesoberbehörde und der zuständigen Ethik-Kommission über das Deutsche Medizinprodukteinformations- und Datenbanksystem nach § 86 unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige übermittelt der Sponsor eine aktualisierte Fassung der betreffenden Angaben und Unterlagen und kennzeichnet die Änderungen in aktualisierten Unterlagen eindeutig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MPDG/54#abs-2 (2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte benachrichtigt die für den Sponsor oder seinen rechtlichen Vertreter und die für die Prüfstellen zuständigen Behörden über den Eingang einer Änderungsanzeige.

§ 53 § 55