Gesetze / Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz
MPDG§ 55 Antrag bei der Ethik-Kommission bei wesentlichen Änderungen
Stand: 26.05.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MPDG/55#abs-1 (1) Beabsichtigt der Sponsor eine Änderung, die wahrscheinlich wesentliche Auswirkungen auf die Sicherheit, die Gesundheit oder die Rechte der Prüfungsteilnehmer haben wird, beantragt der Sponsor bei der zuständigen Ethik-Kommission über das Deutsche Medizinprodukteinformations- und Datenbanksystem nach § 86 eine Stellungnahme zu der angezeigten Änderung. Der Antrag muss unter Vorlage der aktualisierten Unterlagen nach § 54 Absatz 1 und unter Angabe der Gründe für die Änderung erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MPDG/55#abs-2 (2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte teilt dem Sponsor, der zuständigen Ethik-Kommission sowie den beteiligten Ethik-Kommissionen den Eingang des Antrags mittels eines automatisierten elektronischen Verfahrens mit.