Gesetze / Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz
MPDG§ 48 Antrag bei der Ethik-Kommission
Stand: 26.05.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MPDG/48#abs-1 (1) Die nach Artikel 82 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 62 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/745 erforderliche Stellungnahme einer Ethik-Kommission ist vom Sponsor über das Deutsche Medizinprodukteinformations- und Datenbanksystem nach § 86 vor der Erstattung einer Anzeige nach § 53 zu beantragen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MPDG/48#abs-2 (2) Der Antrag muss Folgendes enthalten:
Unterlagen, die für den Prüfungsteilnehmer oder seinen gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter bestimmt sind, sowie die Zusammenfassung des klinischen Prüfplans nach Anhang XV Kapitel II Ziffer 1.11. der Verordnung (EU) 2017/745 sind in deutscher Sprache einzureichen. Die weiteren Angaben und Unterlagen können in deutscher oder englischer Sprache eingereicht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MPDG/48#abs-3 (3) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte weist der beantragten sonstigen klinischen Prüfung eine Kennnummer zu und teilt dem Sponsor, der zuständigen Ethik-Kommission und den beteiligten Ethik-Kommissionen den Eingang des Antrags und die Kennnummer über ein automatisiertes elektronisches Verfahren mit.