Gesetze / Medizinprodukte-Anwendermelde- und Informationsverordnung

MPAMIV

§ 9 Unterrichtung des Bundesministeriums für Gesundheit durch die zuständige Bundesoberbehörde

Stand: 26.05.2021

Bund1 Entscheidung

Die zuständige Bundesoberbehörde informiert das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich über alle eingehenden Meldungen, die schwerwiegende Vorkommnisse mit Todesfolge oder sonstige besonders bedeutsame schwerwiegende Vorkommnisse betreffen.

§ 8 § 10