Gesetze / Medizinprodukte-Anwendermelde- und Informationsverordnung
MPAMIV§ 9 Unterrichtung des Bundesministeriums für Gesundheit durch die zuständige Bundesoberbehörde
Stand: 26.05.2021
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- BVerwG, 14.07.2021 – 3 C 2/20Anspruch gesetzlicher Krankenkassen auf Information zu Risikobewertungen von MedizinproduktenZitiert von 15
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Die zuständige Bundesoberbehörde informiert das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich über alle eingehenden Meldungen, die schwerwiegende Vorkommnisse mit Todesfolge oder sonstige besonders bedeutsame schwerwiegende Vorkommnisse betreffen.