Gesetze / Medizinprodukte-Anwendermelde- und Informationsverordnung
MPAMIV§ 9 Unterrichtung des Bundesministeriums für Gesundheit durch die zuständige Bundesoberbehörde
Stand: 26.05.2021
Die zuständige Bundesoberbehörde informiert das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich über alle eingehenden Meldungen, die schwerwiegende Vorkommnisse mit Todesfolge oder sonstige besonders bedeutsame schwerwiegende Vorkommnisse betreffen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 9 MPAMIV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 14.07.2021 – 3 C 2/20Anspruch gesetzlicher Krankenkassen auf Information zu Risikobewertungen von MedizinproduktenZitiert von 15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.