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§ 9 MPAMIV — Unterrichtung des Bundesministeriums für Gesundheit durch die zuständige Bundesoberbehörde

Medizinprodukte-Anwendermelde- und Informationsverordnung

Stand: 26.05.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zuständige Bundesoberbehörde informiert das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich über alle eingehenden Meldungen, die schwerwiegende Vorkommnisse mit Todesfolge oder sonstige besonders bedeutsame schwerwiegende Vorkommnisse betreffen.