Gesetze / Medizinprodukte-Anwendermelde- und Informationsverordnung
MPAMIV§ 8 Informationsaustausch zwischen der zuständigen Bundesoberbehörde und den zuständigen Landesbehörden
Stand: 26.05.2021
Über eingehende Meldungen von schwerwiegenden Vorkommnissen, mutmaßlichen schwerwiegenden Vorkommnissen, schwerwiegenden Gefahren und Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld sowie über den Abschluss und das Ergebnis der durchgeführten Risikobewertung, einschließlich angeordneter Maßnahmen, informiert die zuständige Bundesoberbehörde über das Deutsche Medizinprodukteinformations- und Datenbanksystem nach § 86 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes
Haben die in Satz 1 Nummer 1 genannten Personen ihren Sitz nicht in Deutschland und ist eine in Deutschland ansässige, vom Hersteller autorisierte Vertriebsorganisation bekannt, erfolgt die Information nach Satz 1 an die für den Sitz der Vertriebsorganisation zuständige Behörde.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 8 MPAMIV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 14.07.2021 – 3 C 2/20Anspruch gesetzlicher Krankenkassen auf Information zu Risikobewertungen von MedizinproduktenZitiert von 15
- VG Köln, 15.02.2024 – 13 K 1635/19
- VG Köln, 15.02.2024 – 13 K 7445/18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.