Gesetze / Medizinprodukte-Anwendermelde- und Informationsverordnung
MPAMIV§ 10 Unterrichtung sonstiger Behörden, Organisationen und Stellen
Stand: 26.05.2021
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- BVerwG, 14.07.2021 – 3 C 2/20Anspruch gesetzlicher Krankenkassen auf Information zu Risikobewertungen von MedizinproduktenZitiert von 15
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MPAMIV/10#abs-1 (1) Die zuständige Bundesoberbehörde unterrichtet über eingehende Meldungen von schwerwiegenden Vorkommnissen, Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld, schwerwiegenden Gefahren und mutmaßlichen schwerwiegenden Vorkommnissen sowie über den Abschluss und das Ergebnis der durchgeführten Risikobewertungen, einschließlich angeordneter Maßnahmen,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MPAMIV/10#abs-2 (2) Die zuständige Bundesoberbehörde unterrichtet das Bundesministerium der Verteidigung und die für Benannte Stellen zuständige Behörde über eingehende Meldungen von schwerwiegenden Vorkommnissen und Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld sowie über den Abschluss und das Ergebnis der durchgeführten Risikobewertungen, einschließlich angeordneter Maßnahmen. Die zuständige Bundesoberbehörde unterrichtet die betroffene Benannte Stelle, sofern diese ihren Sitz im Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung hat, über Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld sowie über den Abschluss und das Ergebnis der durchgeführten Risikobewertungen, einschließlich angeordneter Maßnahmen. Die Unterrichtung kann auch durch Gewährung des Zugriffs auf Daten erfolgen, die im Deutschen Medizinprodukteinformations- und Datenbanksystem nach § 86 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes gespeichert sind.